Ziele und Inhalte der Taxonomie

Mit der Taxonomie sollen nachhaltige Investitionen privilegiert werden, um den Europäischen Green Deal umzusetzen. In der Taxonomie werden die Umweltziele Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser und Meeren, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Überwachung der Luftverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Artenvielfalt und der Ökosysteme definiert. Diese Schutzziele und die daraus resultierenden Maßnahmen sind auch für die Wohnungswirtschaft von Bedeutung, denn die Nachhaltigkeit von Gebäuden hat wesentlichen Einfluss auf die Bewertung als Finanzprodukt am Finanzierungsmarkt.

Für den Gebäudesektor werden folgende Wirtschaftstätigkeiten unterschieden:

  • Neubau
  • Renovierung bestehender Gebäude
  • Einzelmaßnahmen
  • Erwerb von und Eigentum an Gebäuden

Damit eine Wirtschaftstätigkeit nach der Taxonomie nachhaltig ist, muss folgendes erfüllt sein:

  1. Die Tätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen.
  2. Keine Umweltziele werden wesentlich beeinträchtigt. (Man spricht von DNSH-Kriterien: Do No Significant Harm)
  3. Es wird ein festgelegter sozialer Mindestschutz eingehalten.
  4. Die Wirtschaftstätigkeit entspricht den technischen Bewertungskriterien.

tx chk01Abb. 1: Beispiel – Umweltziel: Klimaschutz, Wirtschaftstätigkeit: Neubau

Die Taxonomie definiert für alle Umweltziele technische Screening-Kriterien. Dies sind Schwellenwerte, die erfüllt sein müssen, damit eine Aktivität als nachhaltig ("Grün") anzusehen ist.
Nach der Taxonomie soll ein Neubau zukünftig nur dann einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels leisten, wenn der Primärenergiebedarf des Gebäudes um mindestens 10 % unter dem Schwellenwert des jeweiligen nationalen Niedrigstenergiegebäudes liegt. In Deutschland gilt der GEG-Neubaustandard als Niedrigstenergiegebäude. Dabei ist die Anforderung an den Primärenergiebedarf abhängig von den unterschiedlichen technischen Ausführungen. In der Praxis bedeutet dies, dass ab 2023 der Effizienzhausstandard 55 unterschritten werden muss, um die Anforderungen zu erfüllen.